AGBs

1. Allgemeines

Alle Vertragsabschlüsse beruhen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auf den nachstehenden Bedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Für Verträge, die Software einschließen, für Miet-, Leasing-, Wartungs- und Reparaturverträge gelten grundsätzlich zusätzliche Vereinbarungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten FSIT nur, wenn sie schriftlich anerkannt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote von FSIT entsprechen den jeweiligen Tagespreisen, ansonsten sind sie frei bleibend. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag vier Wochen gebunden. Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn eine schriftliche Bestätigung oder die Lieferung durch FSIT erfolgt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sowie die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch FSIT. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von FSIT Dritten zu übertragen. Die beim Kauf und in der Auftragsbestätigung fixierte Absicht, die bestellte Ware durch eine Leasing-Gesellschaft finanzieren zu lassen, hat auf den Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber keinen Einfluss. Der Auftraggeber kann wegen Ablehnung einer Leasing-Finanzierung nicht vom Kauf zurücktreten. Offensichtliche Irrtümer bei Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung berechtigen FSIT zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Der Berechnung werden die am Tage der Auftragsannahme geltenden Preise und Bedingungen zugrunde gelegt, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und zuzüglich evtl. anfallender Versandkosten. Zahlungen sind in der auf den Rechnungen angegebenen Weise, Höhe und Frist zu leisten. Fahrtkosten berechnen sich ab dem Firmensitz in Neumünster.

4. Lieferung und Gefahrenübergang

Vereinbarte Lieferfristen sind frei bleibend und abhängig vom Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von FSIT liegen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Lieferfrist beginnt bei Datenverarbeitungsanlagen mit der endgültigen Festlegung der Programme. Mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf diesen über. Verzögert sich die Übergabe aufgrund von Umständen, die FSIT nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

5. Annahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht an, so ist FSIT berechtigt, ohne besonderen Nachweis 25% der Vertragssumme als Entschädigung zu fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass bei FSIT ein geringerer Schaden entstanden ist. FSIT behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen

6. Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung

Erfolgt die Zahlung nicht vereinbarungsgemäß, so ist FSIT – unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte – berechtigt, Jahreszinsen in einer Mindesthöhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Entstehen nach Vertragsschluss begründete Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Auftraggebers, so kann FSIT die Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme verlangen oder die Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie eine angemessene Sicherheitsleistung gestellt worden ist. Bei Zahlungsverzug oder erheblich verschlechterten Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Verpflichtungen nicht erwarten lassen, kann FSIT die sofortige Zahlung aller noch offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen einschließlich laufender Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach, so kann FSIT nach eigener Wahl vom Vertrag bzw. den Verträgen zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Zusammenhang mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von FSIT bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Wird die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gütern vermischt oder verarbeitet, so erwirbt FSIT ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils der Lieferung durch FSIT im Verhältnis zu den Lieferanteilen Dritter. Bei Zahlungsverzug ist FSIT berechtigt – nach Inverzugsetzung – die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Zurücknahme bzw. Pfändung der Vorbehaltsware durch FSIT bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware ist ohne ausdrückliche Zustimmung von FSIT nicht gestattet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Diese Verpflichtung gilt auch bei Finanzierungsgeschäften. Die Rechte aus diesen Versicherungen sind an FSIT für die Dauer des Eigentumsvorbehalts abgetreten. Der Auftraggeber haftet – auch ohne eigenes Verschulden – für den Verlust und für die Schäden an der Ware bis zu deren vollständiger Bezahlung an FSIT. Bei Beschädigung, Zerstörung, Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter gegenüber der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat der Auftraggeber dieses FSIT unverzüglich per Einschreiben unter Angabe von Namen und Anschrift des Dritten mitzuteilen, sowie den Dritten auf die Eigentumsrechte seitens FSIT hinzuweisen. Sämtliche infolge der Eingriffe entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Auftraggeber zu zahlen. Ist die Ware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist FSIT berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Die vorstehenden Regelungen gelten ebenso für Waren, die zur Miete oder zur Erprobung beim Auftraggeber stehen.

8. Mängel der Lieferung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Beschädigungen oder Mängel zu prüfen. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Anzeige bei FSIT eingegangen sein. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung zu rügen. Im Falle einer verspäteten Mitteilung gilt die Lieferung als genehmigt.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschädigungen oder Störungen, die durch äußere Einwirkungen, übermäßige oder unsachgemäße Handhabung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung falschen Zubehörs, Störungen oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung oder während des Transports sowie durch natürlichen Verschleiß entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Abweichungen in der Beschaffenheit der Ware können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden, sofern sie handelsüblich und für den vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich oder vom Hersteller für zulässig erklärt worden sind. Soweit Genehmigungen oder Zulassungen für den Betrieb der Ware notwendig sind, ist der Auftraggeber für deren Beibringung verantwortlich. Beim Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr.

10. Haftung

Die Haftung von FSIT für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch FSIT oder einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FSIT beruhen, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung durch FSIT oder einer solchen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FSIT beruhen.

11. Installationshinweise

Der Auftraggeber hat vor Installation der Ware den Aufstellungsort, die Stromversorgung sowie die sonstigen Umgebungsbedingungen nach den Vorschriften des Herstellers auf eigene Kosten so einzurichten, dass ein einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Dazu gehören u.a. ordnungsgemäß geerdete Steckdosen, der Ausschluss einer möglichen Beeinflussung der Ware durch andere elektrische Geräte (z.B. Schweißgeräte, Aufzüge, Kräne usw.) oder die Vorbeugung von Stromschwankungen und Spannungseinbrüchen.

12. Drucksachenurheberrecht

Der Auftraggeber haftet gegenüber FSIT dafür, dass bestellte Drucksachen nicht mit Urheberrechten Dritter behaftet sind.

13. Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten, die FSIT im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehen, gespeichert und verarbeitet werden.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Neumünster. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch soweit dieses auf CISG verweist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen FSIT und dem Auftraggeber ist Neumünster, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist

FSIT:

Frank Schlotfeldt IT-Dienstleistungen GmbH

Memellandstraße 2
24537 Neumünster

Bankverbindung:
Sparkasse Südholstein
IBAN: DE17 2305 1030 0510 5882 88
BIC: NOLADE21SHO

USt-Id: DE 262930717
Finanzamt Neumünster